Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prochaska Handels GmbH (FN 307146k)
Mai 2018
1 Allgemeines
1.1 Nur die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Inhalt des Vertrages. Abwei-chungen (z.B. durch allgemeine Einkaufsbedingungen) gelten nur, wenn dies die Vertragspartner aus-drücklich und schriftlich vereinbart haben. Dies gilt auch für die Vereinbarkeit des Schriftformgebotes selbst.
1.2 Die AGB gelten uneingeschränkt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 1 Konsu-mentenschutzgesetz (KSchG). Sollten sie Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Ge-setzes widersprechen.
2 Vertragsabschluss
2.1 Angebote der Prochaska Handels GmbH (im Folgenden auch „Prochaska“, „die Prochaska“) in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten, etc. sind bezüglich Preis, Menge, Lie-ferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestä-tigung der Prochaska. Dies gilt auch für die Vereinbarkeit des Schriftformgebotes selbst.
3 Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Angeboten und Preislisten, etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung und dergleichen werden nur dann Vertragsin-halt, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
3.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Warenzeichen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Prochaska. Sie dürfen daher nur nach dessen ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung verwertet, vervielfältigt, verbreitet, veröffentlicht oder vorgeführt werden.
4 Preise und Verpackung
4.1 Mangels anderer (ausdrücklicher und schriftlicher) Vereinbarung gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der Prochaska laut Preisliste in Euro zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt am Verkaufsort geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager der Prochaska ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen.
4.3 Bei abweichender Preisbestimmung (vgl. 4. Pkt. 1.) steht der Prochaska ein allgemeines Preiserhöhungs-recht in dem Umfang zu, als sich ihre Kosten (Einkauf, Frachten, Versicherung und dgl.) zwischen Ver-tragsabschluss und Auslieferung der Ware bzw. Fertigstellung des Werkes zum vereinbarten Erfüllungs-zeitpunkt erhöht haben.
4.4 Die Prochaska behält sich, selbst wenn der Kaufpreis in Fremdwährung angegeben wurde, das Recht vor, ihre Preisforderung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der geschuldete Betrag im Zeitpunkt der ver-einbarten Erfüllung dem Euro-Wert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeit-punkt des Vertragsabschlusses errechnete.
4.5 Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes der Prochaska.
4.6 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Transport zu dem festgelegten Bestimmungs-ort zu vermeiden. Die Verpackung erfolgt auf Kosten der Prochaska und wird nur über gesonderte Verein-barung zurückgenommen.
5 Zahlung, Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug
5.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
5.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Ver-käufer noch nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten (Aufrechnungsverbot).
5.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und Verzugszinsen im gesetzlich zulässigen Höchstaus-maß über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit verrechnen, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistung aufschieben, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzan-sprüche des Käufers (Unternehmers) werden einvernehmlich ausgeschlossen.
5.4 In allen Fällen bleibt der Prochaska die Geltendmachung weiterer Verzugs- oder Nichterfüllungsschäden vorbehalten.
5.5 Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung der Prochaska; sie erfolgt nur zahlungshalber; Diskont-, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen ausschließlich zu Lasten des Käu-fers.
5.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers kann die Prochaska auch bei vereinbarter Vorausleistung die weitere Erfüllung von ihr geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorauskasse abhängig machen (vgl. § 1052 Satz 2 ABGB).
5.7 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig ver-fügbar ist.
5.8 Die Prochaska ist berechtigt, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen zu verwenden und zwar in der nachstehenden Reihenfolge: Ver-zugszinsen, Zinsen, Hauptforderung.
5.9 Zurückbehaltung und Aufrechnung von Forderungen der Prochaska sowie die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer werden ausgeschlossen.
5.10 Die Rechte des Verbrauchers gemäß § 932 ABGB nF (BGBl I 48/2001) bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
6 Lieferung, Versand, Vertragshindernisse, höhere Gewalt
6.1 Die Prochaska ist bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, feste Lieferfristen bestehen nicht, es gilt Hol-schuld als vereinbart.
6.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Wien.
6.3 Bestellungen werden grundsätzlich CPT Bestimmungsort zum Versand gebracht. Für Bestellungen inner-halb von Österreich unter einem Wert von € 500,- (exkl. Ust.) beziehungsweise nach Deutschland unter einem Wert von € 1.500,- (exkl. Ust.) wird eine allfällige Überstellungsgebühr gemäß Preisliste verrechnet. Zudem verrechnen wir bei einem Warenwert unter € 40,- (exkl. Ust.) € 9,50 (exkl. Ust.) Verpackungs- und Bearbeitungsgebühr.
6.4 Soweit abweichend davon eine feste Lieferfrist vereinbart ist, ist vom Käufer bei Vorliegen folgender von Prochaska unverzüglich anzuzeigender Entlastungsgründe eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist mindestens jedoch drei Wochen oder eine angemessene Nachfrist mindestens jedoch vier Wochen zu gewähren.
6.5 Als Entlastungsgründe gelten alle nach Abschluss des Vertrages eintretenden Umstände, die vom Verkäu-fer nicht beeinflusst werden können sowie höhere Gewalt jeder Art; Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streik, Aus-sperrungen, Störung beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Her-stellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzu-mutbar werden lassen, befreien die Prochaska für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge einer Störung im Sinne des Pkt. 6.4 nicht innerhalb von acht Wochen ab Vertragsabschluss oder einem vereinbarten Lieferungszeitpunkt erfüllt, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen der Prochaska ist diese nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes zu vertei-len.
6.6 Im Falle des Rücktritts des Käufers vom Vertrag wegen fruchtlosen Fristablaufes der gesetzten Nachfrist ist der Käufer verpflichtet, bereits gelieferte Ware an die Prochaska zurückzustellen.
6.7 Holt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht zum bestimmten oder vertraglich vereinbar-ten Zeitpunkt ab, so kann Prochaska Zahlung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nach-frist vom Vertrag zurücktreten.
6.8 In beiden Fällen trifft den Käufer die Verpflichtung, alle durch seinen Annahmeverzug entstandenen Kos-ten und Aufwendungen der Prochaska (z.B. für Lagerung, Fracht, etc.) zu ersetzen.
6.9 Rücklieferungen von Maschinen, Zubehör und Ersatzteilen sind ausnahmslos nur nach vorheriger schriftli-cher Genehmigung durch die Geschäftsführung der Prochaska möglich. Die Rücknahme von Ware kann durch Prochaska nachträglich abgelehnt werden, wenn sich nach Anlieferung der Ware Schäden, Ver-schmutzung, Gebrauchsspuren oder andere Beeinträchtigungen erkennen lassen. Rücknahmefähig ist ausschließlich Ware in unversehrter Originalverpackung. Sofern die Ware von Prochaska ohne Original-verpackung ausgeliefert wurde, muss sie jedenfalls in neuwertigem Zustand retourniert werden.
6.10 Gutschriften für Warenrücklieferungen aus Fehlbestellungen der Kunden und für Rücksendungen mit Zustimmung von Prochaska aus nicht von Prochaska zu vertretenden Gründen werden bei Lieferung in Originalverpackung sowie unter Bekanntgabe der Lieferscheinnummer und Auftragsnummer mit einem Bearbeitungsabschlag von 15% (bzw. It. aktueller Preisliste) erstellt. Bei Lieferung ohne Lieferschein- und Auftragsnummer und der Originalverpackung wird ein erhöhter Bearbeitungsabschlag von 20% (bzw. It. aktueller Preisliste) von der Gutschrift abgezogen.
7 Gefahrenübergang
7.1 Bei Holschulden geht die Gefahr mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt (vgl. 6. Pkt. 1.) vom Verkäufer auf den Käufer über.
7.2 Bei Vereinbarung eines Versendungskaufes geht die Gefahr von Prochaska in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird.
7.3 Die Prochaska ist zum Abschluss einer Transportversicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung (Kaufpreis, Zinsen, Verzugszinsen, Verzugsschaden) durch den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von dritter Seite ist der Käufer gehalten, das Eigentum des Verkäufers geltend zu ma-chen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8.2 Bei Verzug des Käufers ist dieser verpflichtet, die Vorbehaltsware über erste Aufforderung des Verkäufers unverzüglich herauszugeben. Die Aufforderung zur Herausgabe der Vorbehaltsware durch die Prochaska darf nicht als Rücktritt vom Vertrag gedeutet werden. Ein Rücktritt vom Vertrag bedarf auf Seiten der Pro-chaska einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.
8.3 Tritt die Prochaska vom Vertrag zurück, so kann sie sowohl für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung als auch für alle durch den Verzug des Käufers erlittenen Schä-den Schadenersatz verlangen.
8.4 Der Käufer hat jede ihm nicht ausdrücklich gestattete Verfügung über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, etc.) zu unterlassen. Bei vertragskonformer Verarbeitung (Vermischung, Verbindung) erwirbt die Prochaska Miteigentum an den hierdurch entstandenen Erzeugnis-sen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Käufers befindlichen Waren.
8.5 Hinsichtlich der von Prochaska unter Eigentumsvorbehalt gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren oder der daraus entstandenen, im Eigentum oder Miteigentum der Prochaska stehenden Erzeugnisse, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers mit schriftlicher Zustimmung der Pro-chaska verkauft und an ihre Abnehmer ausgeliefert werden, gelten die durch den Weiterverkauf entstan-denen Kaufpreisforderungen zur Abdeckung der noch offenen Kaufpreisforderung der Prochaska – also zahlungshalber – auf diese übertragen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst im Zeitpunkt des Einlangens des Kaufpreises bei der Prochaska. Der Käufer ist verpflichtet, seine Abnehmer vom Fortbestehen des vorbehaltenen Eigentums der Prochaska zu informieren um einen gutgläubigen Erwerb durch diese zu verhindern. Der Käufer ist verpflichtet, die Abnehmer von der erfolgten Abtretung unverzüglich zu verständigen.
9 Gewährleistung
9.1 Der Käufer nimmt insbesondere die in den Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen enthalte-nen Hinweise über Eigenschaften und Gebrauch zur Kenntnis, deren Nichtbeachtung Prochaska von der Gewährleistung befreit.
9.2 Gebrauchtgeräte: Der Käufer ist darüber aufgeklärt worden, dass einzelne Teile des Gerätes bereits ab-genützt und daher noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auszutauschen sind.
9.3 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Prochaska zurückgesendet werden.
9.4 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Prochaska nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.
9.5 Bei Verbrauchergeschäften gelten unbeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9.6 Ist der Käufer Unternehmer iSd § 1 KSchG, gelten die nachstehenden Abweichungen:
9.7 Die Prochaska (Übergeber) ist verpflichtet, bei Feststellung eines Mangels nach ihrer Wahl die Verbesse-rung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache oder eine angemes-sene Minderung des Entgelts oder die Wandlung vorzunehmen. Für den Fall, dass der Übergeber sein Wahlrecht nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ausübt (z.B. durch Erklärung oder faktische Durch-führung) steht dem Übernehmer das Wahlrecht gemäß § 932 ABGB zu.
9.8 Die Gewährleistung umfasst lediglich jene Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Über-nehmer der Sache anhaften.
9.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen sechs Monate und für unbewegliche Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache zu laufen.
9.10 Für Gebrauchtgeräte wird das Recht der Gewährleistung einvernehmlich ausgeschlossen.
9.11 Die Geltendmachung von Gewährleistung setzt voraus, dass der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware unter genauer Bezeichnung des Mangels sowie unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln, sowie Angabe der Rechnungsnummer und der auf den Packungen befindlichen Signierungen die Mangelhaftigkeit der Ware bzw. des Werkes rügt.
9.12 Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätes-tens innerhalb von fünf Monaten nach Ablieferung der Ware erfolgen. Die Beweislast, dass es sich um ei-nen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
10 Produkt- und Schadenersatzhaftung
10.1 Der Verkäufer haftet für Verletzungen und sonstige Schädigungen eines Menschen oder Sachen nach Maßgabe der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) BGBl 99/1988 in der jeweils gültigen Fassung sowie nach den gesetzlichen Vorschriften über den Schadenersatz nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
10.2 Abgesehen von den Vorschriften des PHG, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Übergebers bestimmen, haftet die Prochaska dem Käufer weiters nur dann für Schadenersatz, wenn ihm dieser gro-bes Verschulden nachweist.
10.3 Den Übernehmer trifft bei sonstigem Verlust aller Schadenersatzansprüche die Obliegenheit, Gebrauchs-anleitungen und dgl. unverzüglich durchzulesen und diese auch anzuwenden. Für den Fall der Nichtbe-achtung dieser Verpflichtung und daraus resultierender Schäden ist der Übergeber leistungsfrei.
10.4 Schadenersatzansprüche des Übernehmers, Ersatzansprüche aus Mängelfolgeschäden oder aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Übergeber sind im Falle von leichter Fahrlässigkeit des Übergebers und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, Ersatzansprüche sind auf die Höhe des jewei-ligen Fakturenwertes beschränkt.
10.5 Beabsichtigt der Übernehmer, den Übergeber in Anspruch zu nehmen, dann hat er diese Ansprüche unter genauer Spezifizierung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes innerhalb von drei Wochen ab Kennt-nis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich dem Verkäufer bekannt zu geben. Unterlässt er dies, verliert er seinen Regressanspruch. Die Frist für die Geltendmachung des Regressanspruches beträgt sechs Monate ab zeitgerechter Bekanntgabe an den Übergeber.
10.6 Die Haftung für Sachschäden, die aufgrund eines fehlerhaften Produktes entstanden sind, wird ausge-schlossen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Haftungsausschluss an seine Kunden weiter zu geben sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe des Haftungsausschlusses bis zum Endabnehmer zu verpflich-ten.
10.7 Die vorstehenden Bestimmungen und Einschränkungen gemäß Pkt. 10.5 ff. gelten nur für Käufer, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind. Schadenersatzansprüche sind auch im Einklang mit den bezug-habenden behördlichen Bestimmungen nur bei einem bzw. mehreren vom Verkäufer verschuldeten Man-gel bzw. Mängeln zulässig, wenn die anderen Rechtsbehelfe gemäß Pkt. III. dieser AGB bzw. § 932 ABGB versagt haben.
11 Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbe-reich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung durch die Prochaska in Wort, Schrift und durch Versuche gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwen-dung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten der Prochaska und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
12 Datenschutz
Es wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, welche auf der Website www.prochaska.eu abrufbar ist.
13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Insoweit nicht für Verbraucher andere zwingende Bestimmungen gelten, wird folgendes vereinbart:
13.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.
13.2 Die Prochaska kann jedoch wahlweise ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
13.3 Alle zwischen der Prochaska und dem Käufer bestehenden und zukünftig entstehenden Ansprüche, unab-hängig davon, ob diese vertraglicher oder außervertraglicher Natur sind, richten sich unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts nach österreichischem Sachrecht.
14 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile der AGB nicht. Eine unwirksame Regelung gilt durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.